Buchungsbedingungen

Buchungsbedingungen

Geschäfts- und Buchungsbedingungen DJ Service Nord

§1 Geltungsbereich

Die Buchungsbedingungen von DJ Service Nord Inh. Marvin Koch (im folgenden als Dienstleister bezeichnet) gelten für alle Buchungen des DJ und allen beauftragten Dienstleistungen, wie explizit im Angebot/Auftrag aufgeführt. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind ungültig. Mit der Buchungsbestätigung akzeptieren beide Parteien die folgenden Regelungen und ein Vertrag kommt ohne weitere Dokumente zustande.

§2 Angebot und Buchung

2.1 Auftragserteilung
Der Vertag zwischen dem Dienstleister und Auftraggeber entsteht durch schriftliche Annahme eins schriftlich festgehaltenen Angebots. Alle vom Dienstleister erstellen Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Buchungsbestätigung.

2.2 Widerrufsbelehrung
Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

§3 Gage und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem Angebot und enthält alle dort festgehaltenen Leistungen. Der im Vertrag festgehaltene Preis gilt als verbindlich und ist im Nachhinein nicht rabatt- oder abzugsfähig.

Die Gage für DJ-Buchungen enthält generell alle Kosten für An- und Abfahrt und Auf- und Abbau. Bei Reisewegen über 100km pro Strecke fallen zzgl. Kosten für eine Übernachtung an. Weitere Infos entnehmen Sie aus Ihrem Angebot.

Sämtliche Beträge sind, sofern nicht anders festgehalten, zahlbar per Vorkasse. Es ist der volle Rechnungsbetrag bis zum Tag des Leistungsdatum (Veranstaltung) auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen.

Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen sowie zusätzliche Einsatzzeiten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Für organisatorische und grafische Dienstleistungen gilt das Fälligkeitsdatum der Rechnung. Mit Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Hierfür gelten uneingeschränkt die Reglungen des BGB.

Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung (gemäß §19 Abs.1 UstG) wird in Rechnungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder ausgewiesen.

§4 Vertragsrücktritt

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist vor Beginn der Veranstaltung jederzeit möglich.

Dabei gelten die folgenden Stornierungsgebühren:

Stornierung bis 2 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn: kostenfrei

Stornierung ab2 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn: 20% der vereinbarten Gage, mind. 50,- EUR

Stornierung bis zum Beginn der Veranstaltung: Sämtliche entstandenen Kosten und Aufwendungen zzgl. 100,- EUR Stornogebühr.

§5 Vertragsrücktritt durch den Dienstleister

Ein Rücktritt durch den Dienstleister ist ausschließlich bei höherer Gewalt, Krankheit, Unfall, Todesfall, Diebstahl oder technischen Ausfällen möglich.

Der Dienstleister bemüht sich in diesem Falle für einen angemessenen und möglichst gleichwertigen Ersatz bei gleichen Konditionen zu sorgen. Hierbei zählt eine Vorlaufzeit von einem Tag, der Auftraggeber ist hierüber umgehend nach bekanntwerden zu informieren.

§6 Besonderheiten am Veranstaltungsort

6.1 Be- und Entladen / Zufahrt
Dem Dienstleister ist zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn ungehinderter Zugang und eine direkte Zufahrt zum Veranstaltungsort zu gewähren. Eine Stellfläche für PKW mitsamt Anhänger muss in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.
Alternativ sind Aufbauhelfer zu stellen oder anzumelden.

6.2 Open Air
Findet die Veranstaltung im Freien statt, trägt der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Bei bedingtem Ausfall hat der Auftraggeber die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.  Der Arbeitsplatz vom DJ muss einen befestigten Untergrund haben, überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein. Bei Temperaturen unter 15 Grad C° muss der Auftraggeber für einen wohltemperierten Arbeitsplatz sorgen.

6.3 Stromversorgung
Soweit nicht anders vereinbart werden am Veranstaltungsort mindestens zwei Stromversorgungen (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.

§7 Catering

Der Dienstleister und ggf. Begleitperson (Aufbauhilfen u.a.) erhält während der Veranstaltung eine ausreichende Verpflegung (jeweils eine Mahlzeit sowie Getränke) vom Auftraggeber kostenfrei gestellt.
Ist dies nichtzutreffend wird vom Dienstleister eine Bewirtungspauschale von 50,- EUR p.P. in Rechnung gestellt.

§8 Genehmigungen

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einholung aller notwendigen Genehmigungen.

8.2 GEMA
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur eigenständigen Prüfung einer GEMA-Pflicht und entrichtet anfallende Gebühren.
Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der Dienstleister versichert, dass die eingesetzten digitalen Mediadateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA-Tarifes). Private bzw. geschlossene Veranstaltungen (Hochzeiten/Geburtstage) sind in der Regel von der GEMA befreit.

§9 Haftung

Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Dienstleister für alle durch ihn selbst, Gäste oder Besucher verursachte Schäden am Eigentum des Dienstleisters. Für während der Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Dienstleisters verursacht wurde. Schadenersatzansprüche sind dabei auf den aktuellen Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.

Der Auftraggeber garantiert für die Sicherheit des Dienstleisters während der Veranstaltung. Kann der Dienstleister durch ihn nicht zu verantwortende Umstände die Leistung nicht erbringen, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, kein Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

Dem Dienstleister obliegt es bei Nichteinhaltung das Programm ohne Leistungsabzug zu pausieren oder ganz abzubrechen.

§10Sonstiges

Der Dienstleister unterliegt in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung in keinster Weise den Weisungen des Auftraggebers, es sei denn, es sind Vereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen.  Moderationstypen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Bestandteil.

Für den Erfolg der künstlerischen Darbietung übernimmt der Auftraggeber keine Gewährleistung. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aukrug.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Veranstalter mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Neumünster. Vor der Nutzung des Rechtsweges ist ein Mediationsgespräch zwingend erforderlich.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

 

Stand: Januar 2023

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